Sachverhalt: In einem Tiroler Seitental bestehen in einer dortigen Gemeindegutsagrargemeinschaft mehrere Almen. Nur die größte davon beschäftigt einen Hirten. In den kleineren Almen beaufsichtigen einige Bauern selbst kleinere Herden. Die substanzberechtigte Gemeinde schreibt allen Bauern den Bewirtschaftungsbeitrag in gesetzlicher Höhe vor, auch jenen, die ihre Tiere selbst beaufsichtigen. Selbstverständlich wollen jetzt alle Bauern gleichbehandelt in der behirteten Alm auftreiben. Die behirtete Alm reicht aber nicht für alle. Was ist zu tun?
Aus meiner Sicht hat die substanzberechtigte Gemeinden (sbG) (TFLG i.d.g.F. § 36h – 1 ) dafür Sorge zu tragen, dass alle Weideberechtigten ihr Vieh auf den Gemeinschaftsweiden und Gemeinschaftsalmen gleichberechtigt auftreiben können und das zu gleichen Bedingungen. Sollte diese eine Alm nicht ausreichen, die Weiderechte der Bauern zu befriedigen, hat die sbG durch eine ordentliche Bewirtschaftung der weiteren Almen und Weideflächen die Weiderechte der Bauern sicher zu stellen. Nachdem die Form der Bewirtschaftung einer Alm grundsätzlich einen Einfluß auf den Überling der Agrargemeinschaft hat, besteht hier Zuständigkeit des Substanzverwalters ( TFLG § 33-5-b und § 36c – 6 ). Der Obmann und der Ausschuß hat die Bereitstellung der Mittel aus dem Überling bzw. durch Zuschuss der Gemeinde für Befriedigung der Auftriebsrechte einzufordern.
Keine Kritik ohne Lösungsvorschlag:
Möglich wäre, dass einzelne Bauern diese Behirtung im Auftrag der sbG gegen Entgelt übernehmen. Sollte das Entgelt höher sein, als der gesetzliche Bewirtschaftungsbeitrag einbringt, so sind dafür Einnahmen aus dem Überling der Agrargemeinschaft zu verwenden. Sollte der Überling der Agrargemeinschaft zur Bedeckung auch nicht ausreichen, so hat die sbG eben fehlende Mittel zuzuschießen.
Eine Beschränkung der Auftriebsrechte der Bauern ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gesetzlich vorgesehen ist die Verpflichtung, die Auftriebsrechte sicher zu stellen. Darauf hat die Agrarbehörde zu achten. Eine Beschränkung der Auftriebsrechte aus finanziellen Erwägungen ist ungesetzlich.
Dazu ein gesetzlich gedecktes Beispiel. Die einzige derzeit behirtete Alm kann nicht alle Tiere der auftriebsberechtigten Bauern aufnehmen. Daher müssen eben Tiere auf kleinere Almen im Gebiet der Agrargemeinschaft ausweichen. Ein Hirte übernimmt bei einem pauschalen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 6 Std die Aufsicht, ergibt bei 16 Alpungswochen 96 Stunden Beschäftigung. Nachdem der Bauer ein Entgelt für die Behirtung zu versteuern hat und damit zusätzlich sozialversicherungspflichtig ist, muss ein Bruttoentgelt von cá 30.- Euro, somit für den ganzen Sommer 2880.- verrechnet werden.
In der Annahme, dass 20 Stück Jungrinder zu beaufsichtigen sind, ergibt dies bei einem gesetzlich verordneten Bewirtschaftungsbeitrag von 23.- Euro/Stück einen Erlös von 460.- Euro. Diesem Erlös sind sämtliche Flächen- und Behirtungsprämien zuzurechnen. Der eventueller Fehlbetrag ist von der sbG aus dem Überling oder Gemeindebudget zur Verfügung zu stellen.
Auch atypisches Eigentum berechtigt und verpflichtet gleichermaßen.