Neue Statuten – was ist zu tun?

Viele Agrargemeinschaften haben einen Statutenvorschlag der Agrarbehörde erhalten, mit der Aufforderung, diese Statuten in der Vollversammlung bzw. im Ausschuss zu beschließen. Dies deshalb, weil es bisher so war, dass sich Agrargemeinschaften ihre Statuten in einer demokratischen Abstimmung der zuständigen Organe selbst gegeben haben.

Die Bestimmungen in § 36 des TFLG in der geltenden Fassung schreiben die Grundsätze der Statuten für Gemeindegutsagrargemeinschaften (typisch und atypische) vor. Nach den bisherigen Erfahrungen mit der Agrarbehörde könnte die Zustimmung der Organe der Agrargemeinschaft zu den „vorgeschlagenen Statuten“ zur Falle für die Agrargemeinschaft werden. Die Agrarbehörde könnte in weiteren Auseinandersetzungen zu recht argumentieren, dass sich die Agrargemeinschaft ihre neuen Statuten ja selbst gegeben hat.

Nachdem sowieso dem monokratischen Substanzverwalter sämtliche Entscheidungen, welche die Substanz betreffen, in Abstimmung mit dem Gemeinderat zustehen, kann der Ausschuss bzw. die Vollversammlung ohne weitere Folgen die Zustimmung verweigern. Gründe für die Verweigerung der Zustimmung bietet der  § 36 TFLG i.d.g.F. wirklich ausreichend.

Wahrscheinlich wird die Agrargemeinschaft dann „von Amtswegen“ „ex lege“ (von Gesetzeswegen) diese Statuten per Bescheid aufgedrückt bekommen. Das wäre nach der erfolgten faktischen Entmündigung der Organe der Agrargemeinschaft auch logisch und  rechtlich korrekt.

Solange uns Behörden und Verwaltungsrecht, Gerichtsbarkeit und Politik  die historische Feststellung des Eigentums verweigert, ist es besser sich von Amtswegen bevormunden zu lassen, als durch widerspruchslose Zustimmung sich  freiwillig in die Verwaltungsfalle zu begeben.