Prozessfinanzierung

Die Katze ist aus dem Sack!

Die mehrfarbige Katze heißt „Prozessfinanzierung“!

Eine rein wirtschaftlich organisierte Prozessfinanzierungsgesellschaft (PFG) sieht in den Auswirkungen des TFLG i.d.g.F. eine sehr wahrscheinliche unrechtmäßige Enteignung der Agrargemeinschaften bzw. deren Mitglieder. Aus diesem Grund hat nach vorheriger genauer Prüfung des Sachverhaltes der Verwaltungsrat dieser Firma entschieden, das Risiko der Prozessführung gegen ein Erfolgshonorar von 4o % zu tragen.

Sollte die faktische Enteignung der Agrargemeinschaften nach internationalem Recht möglich sein, so darf diese nicht entschädigungslos erfolgen. Eben diese Enteignungsentschädigung wird von den Agrargemeinschaftsmitgliedern mit Hilfe der PFG eingeklagt. Der eingeklagte Betrag wird zwar nur ein geringer Teil jener Summen sein, welcher von Agrargegner  immer unsachlich behauptet wurde. Für das Land, bzw. die Republik kann diese Entschädigungssumme doch eine schmerzliche Größe werden.

Der einzelnen Agrargemeinschaft oder dem einzelnen Mitglied erwachsen aus diesem Prozess garantiert keine Kosten. Selbstverständlich geht von der erstrittenen Entschädigung 40% an die PFG.

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die faktische Enteignung der Agrargemeinschaften absolut gegen  internationales  Recht steht, und das TFLG i.d.g.F. behoben würde, könnte natürlich keine Enteignungsentschädigung schlagend werden. In diesem Fall hätte die PFG den Prozess für die Agrargemeinschaften  gewonnen. Um  jeglichen nachträglichen Streit zu vermeiden wurde für diesen Fall vereinbart, dass die Agrargemeinschaft ihren aktuellen jährlichen Jagdpacht für sieben Jahre an die PFG weiterreicht.

Die von Mag Peter Nindler  in der heutigen Ausgabe der TT angeführten Summierung der Erfolgshonorare ist nicht richtig: Entweder erhält die PFG 40% der erstrittenen Enteignungsentschädigung ODER  es erhält die PFG den vereinbarten Jagdpacht. Eine Summierung beider Erfolgshonorare ist nicht möglich.

Überhaupt sollte dieser Rechtsstreit mit einiger Gelassenheit gesehen werden. Schließlich geht es lediglich darum, ob das TFLG in seiner Wirkung auf die Agrargemeinschaftsmitglieder der internationalen Rechtsnorm entspricht.