Statuten

Statuten des Vereines

Agrargemeinschaftsverband Westösterreich

AGVWÖ

Präambel 

Die Agrargemeinschaften bestehen in ihren Frühformen seit mehr als tausend Jahren. Die historische Aufarbeitung der  Entstehungsgeschichte, die Vermittlung und Erhaltung des Wissens darüber sowie die rechtliche und wissenschaftliche Begleitung agrarischen Eigentums aus der Vergangenheit in die Zukunft ist im Interesse der Landeskultur heute von unverzichtbarer Notwendigkeit.

Geschwisterliche Sprachführung ist dem Verein selbstverständlich. Im folgenden Text ist neben der männlichen, immer auch die weibliche Form gemeint.

1.                  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

1.1.            Der Verein führt den Namen „Agrargemeinschaftsverband Westösterreich“ in Kurzform „AGVWÖ“

1.2.            Er hat seinen Sitz im jeweiligen Wohnort des Obmannes

1.3.            Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Tirol und Vorarlberg.

1.4.             Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.

1.5.             Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

1.                  Zweck des Vereines

2.1.            Der Verein bezweckt die Förderung der Allgemeinheit durch die Vermittlung des kulturhistorischen und rechtsgeschichtlichen Wissens um Agrargemeinschaften und des agrargemeinschaftlichen Eigentums.

2.2.            Der Verein unterstützt seine Mitglieder im Bestreben um Erhaltung agrargemeinschaftlicher Rechte und um Erhaltung des agrargemeinschaftlichen Eigentums.

2.3.            Die Tätigkeit des Vereines ist ausschließlich ideell und allenfalls erzielte Erträge dürfen nur zugunsten von Vereinszwecken verwendet werden.

2.4.             Die Tätigkeit ist überparteilich. 

3.         Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1.            Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2.            Ideelle Mittel:

            a)         Öffentlichkeitsarbeit und Interessensvertretung

Ø      Information der Öffentlichkeit über Ziel und Tätigkeit des Verbandes

Ø      Interessensvertretung für die agrarischen Gemeinschaften und deren Mitglieder in der Öffentlichkeit und in politischen Gremien

Ø      Förderung von und Zusammenarbeit mit ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern.

Ø      Herausgabe von Druckschriften, Bild- und Tonträgern zur Verbreitung der Vereinsideen

            b)         Beratung, und Weiterbildung

Ø   Aus-, Weiterbildung und Beratung der Mitglieder; Vorträge und Versammlungen, Diskussionsabende und sonstige Veranstaltungen, um den Mitgliedern das Agrarrecht näher zu bringen; Förderung des Erfahrungsaustausches der Mitglieder;

Ø   Beschaffung und Bereitstellung geeigneter, dem Vereinszweck entsprechender Lektüre und Einrichtung einer Fachbibliothek;

Ø   Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen.

            c)         Forschung, Innovation und Wissensmanagement

Ø   Mitarbeit und Abwicklung von Forschungsaufträgen;

Ø   Forschungsförderung;

Ø   Forschungskoordination.

3.3.            Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

Ø   Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

Ø   Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

Ø   Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen

Ø   Erträge aus der Bereitstellung von Informationsmaterial, Druckmitteln u. dgl.

                      

4.       Arten der Mitgliedschaft

4.1.      Die Mitglieder des Verbandes „Agrargemeinschaftsverband Westösterreich“

Ø   Ordentliche Mitglieder

Ø   Außerordentliche Mitglieder

Ø   Fördernde Mitglieder

Ø   Ehrenmitglieder

4.2.            Ordentliche Mitglieder sind Teilhaber, Mit- und/oder Alleininhaber von Stammsitzliegenschaften einer regulierten oder nicht regulierten Tiroler Agrargemeinschaft, ehemalige oder künftige Mit- und/oder Alleininhaber von solchen Stammsitzliegenschaften.

4.3.            Außerordentliche Mitglieder sind solche, die auf Grund ihrer Tätigkeit die Vereinstätigkeit unterstützen.

4.4.            Fördernde Mitglieder sind solche, die den Agrargemeinschaftsverband Westösterreich in der Vereinstätigkeit vor allem durch besondere Sachkenntnisse und die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.

4.5.            Ehrenmitglieder sind solche, die wegen besonderer Verdienste im Verein von der Vollversammlung ernannt werden. 

5.                  Erwerb der Mitgliedschaft 

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt

·         Gemeinschaftlich als Agrargemeinschaft;

·         Persönlich.

6.                  Beendigung der Mitgliedschaft

Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch

·         Schriftlich erklärtem Austritt

·         Ausschluss. 

7.         Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1.            Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die angebotenen Dienstleistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen; dies betreffend

Ø      Öffentlichkeitsarbeit

Ø      Interessensvertretung

Ø      Beratung

Ø      Forschung und Innovation

Ø      Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat das Recht für jede Funktion des Vereines gewählt zu werden.

7.2.            Alle Mitglieder verpflichten sich, die Ziele, die Aufgaben und den Zweck des Vereines bestmöglich zu fördern.

7.3.            Alle Mitglieder verpflichten sich den festgelegten Mitgliedsbeitrag fristgerecht und vollständig zu leisten.

7.4.            Alle Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass Einladungen, Informationen ausschließlich über E-mail, Internet und andere moderne Medien erfolgen und verpflichten sich ihrerseits über solche Medien zu verfügen bzw. im Wege solcher Medien erreichbar zu sein. 

8.         Die Verbandsorgane

Die Organe des Vereines sind:

 

8.1.            Delegiertenversammlung

 

8.2.            Vorstand

8.3.      Rechnungsprüfer 

8.                  Die Delegiertenversammlung

9.1.      Die Delegiertenversammlung setzt sich   aus jeweils 5 Vertrauensleuten zusammen,, die in den gemeinde-, talschafts- oder regionsweise organisierten lokalen Agrargemeinschaftsverbände gewählt  werden.

 

9.2.      Derzeit bestehen folgende Lokalverbände:

Agrargemeinschaftsverband Landeck & Umgebung,

Agrargemeinschaftsverband Unterinntal,

Agrargemeinschaftsverband Großpfarre Praytenwang,

Agrargemeinschaftsverband Innsbruck West,

Agrargemeinschaftsverband Südliches Mittelgebirge,

Agrargemeinschaftsverband Paznaun- Stanzertal & Oberes Gericht, Agrargemeinschaftsverband Oberes Wipptal,

Agrargemeinschaftsverband Bach-Elbigenalp-Holzgau,

Agrargemeinschaftsverband Hinteres Iseltal,

Agrargemeinschaftsverband  Pustertal,

Agrargemeinschaftsverband Gericht St. Petersberg-Silz,

Agrargemeinschaftsverband Zillertal,

Agrargemeinschaftsverband Lienz & Umgebung,

Agrargemeinschaftsverband Ehrenberg-Reutte. 

Agrargemeinschaftsverband Imst-Pitztal

9.3.      Die Funktionsperiode der Delegierten beträgt 4 Jahre

9.4.      Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß den Bestimmungen des Vereinsgesetzes.

9.5.      Die Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt.

9.3.       Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

9.4.        Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung hat eine Stimme.

9.5.       Weitere Lokalverbände können mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit gegründet werden.

9.6.       Jeder Lokalverband wählt maximal 5 Vertrauensleute als Mitglied der Delegiertenversammlung.

9.7.        Die Vertrauensleute bestellen einen „Postillion“ für den jeweiligen Lokalverband.

9.8.        Der Postillion hat die Aufgabe mittels e-mail Einladungen und Informationen rasch und effizient an alle Mitglieder weiterzuleiten. Die Vertrauensleute haben ihn dabei zu unterstützen.

10.       Aufgaben der Delegiertenversammlung  

10.1.        Wahl des Obmannes,

10.2.        Wahl der Vorstandsmitglieder

10.3.        Wahl der Rechnungsprüfer.

10.4.        Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder

10.5.        Beratung und Beschlußfassung zu Punkten der Tagesordnung

10.6.        Abberufung des Vorstandes bzw. seiner einzelnen Mitglieder

10.7.        Entgegennahme der Jahresrechnung

10.8.        Entlastung des Vorstandes

10.9.        Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

10.10.    Für die Wahl des Vorstandes können Listen erstellt werden. Jede Liste hat einen Obmannkandidaten und mindestens 5 wählbare Vorstandsmitglieder zu enthalten. Die wahlwerbende Liste ist 24 Stunden vor Beginn der Vollversammlung beim Obmann nachweislich einzubringen und hat die Unterstützungserklärung von mindestens 10 Delegierten zu enthalten.

10.11.    Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins

11.                  Der Vorstand

11.1.    Der Vorstand besteht aus

 

·         dem Obmann

·         drei Obmannstellvertretern

·         und mindestens 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.

11.2.         Der gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann, die Obmannstellvertreter, den Kassier und den Schriftführer.

11.3.         Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle bis die Vollversammlung einen Nachfolger gewählt hat, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt wählbare Mitglieder im Rahmen der statutengemäßen Höchstzahl zu kooptieren.

11.4.         Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre.

11.5.         Der Vorstand wird vom Obmann oder bei dessen Verhinderung vom an Lebensjahren ältesten Stellvertreter per e-mail mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

11.6.         Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist; die Ladung erfolgt per e-mail.

11.7.        Die Beschlüsse des Vorstands sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.8.        Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der an Jahren älteste anwesende Obmannstellvertreter.

11.9.        Beschlussfassung des Vorstandes im Umlaufweg ist möglich; die Willenerklärung jedes Vorstandmitgliedes kann per e-mail abgegeben werden, es sei denn, wenigstens zwei Vorstandsmitglieder fordern die Beschlussfassung in einer Vorstandssitzung.

11.10.    Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich offen, das heißt, die Delegiertenund nach Entscheidung des Obmannes  werden vom Stattfinden einer Vorstandsitzung per e-mail informiert..  Die Eingeladenen berechtigt daran ohne Stimmrecht teilzunehmen (erweiterte Vorstandssitzungen).

11.11.    Die Beschlussfassungen des Vorstandes werden der Delegiertenversammlung und nach Entscheidung des Obmannes auch anderen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gebracht.

11.12.     Der Obmann entscheidet, ob alternativ zur „offenen Vorstandssitzung“ („erweiterter Vorstand“) nur die gewählten Vorstandsmitglieder berufen werden. Diesfalls entscheidet der Vorstand über die Veröffentlichung der gefassten Beschlüsse.

11.13.    Allen Sitzungen des Vorstandes können nach Wahl des Obmannes Experten hinzugezogen werden.

12.       Aufgaben des Vorstandes

12.1.        Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

12.2.        Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

12.3.        In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgenden Angelegenheiten:

Ø      Verwaltung des Vereinsvermögens

Ø      Erstellung des Jahresvoranschlags

Ø      Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).

Ø      Vorbereitung der Mitgliederversammlung

Ø      Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

Ø      Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

13.                Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1.          Der Obmann vertritt den Verein nach außen.

13.2.          Der Obmann führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes und der Mitgliederversammlung des Vereins.

13.3.          Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann, bei dessen Verhinderung zwei der Stellvertreter gemeinschaftlich, berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Vereinsorgans fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der ehestmöglichen nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.4.          Der Obmann bzw. bei dessen Verhinderung der an Lebensjahren älteste anwesende Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im erweiterten Vorstand und im Vorstand.

13.5.          Der Schriftführer ist für eine ordnungsgemäße Protokollführung der Mitgliederversammlung und des Vorstands verantwortlich.

13.6.          Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

13.7.          Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.

14.     Aufsichtsorgane 

14.1.Von der Delegiertenversammlung  werden 2 Rechnungsprüfer auf Dauer von 4 Jahren       gewählt.

14.2. Die Rechnungsprüfer sind das Aufsichtsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

14.3. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines

14.4. Die Rechnungsprüfer berichten an die Delegiertenversammlung.

14.5. Die Rechnungsprüfer stellen die allfälligen Anträge an die Delegiertenversammlung.

14.6. Den Rechnungsprüfern ist jederzeit Auskunft und Einschau zu gewähren, in sämtliche für die Prüfung der Gebarung und Tätigkeiten des Vereines relevanten Unterlagen und Aktivitäten.

15.          Auflösung des Vereines

15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

15.2. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden oder Institutionen zu übergeben, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und dem Zweck des Vereins entsprechen.

15.3.Der letzte Vorstand (das letzte Leitungsorgan) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.

15.4. Der letzte Vorstand (das letzte Leitungsorgan) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Beschlußfassung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

Mils, am 06.November 2011

Beschlußantrag:  Die Gründungsversammlung beschließt die vorliegenden und vorgetragenen Statuten. Die Gründungsversammlung ermächtigt den Vorstand  allenfalls für die behördliche Nichtuntersagung vorgeschriebene Ergänzungen vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

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