Agrarstreit – Geschichte beginnt!

Tiroler Agrarstreit ist Geschichte!

Der demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Gesetzgeber des Landes Tirol hat per TFLG Novelle 2014 die sogenannten „Atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften“ de facto enteignet. Mit der gesetzlich vorgesehenen Bestellung eines monokratischen Substanzverwalters und der gesetzlichen Ausschaltung der grundbücherlichen Eigentümer aus jeglicher Entscheidung, die das Eigentum betrifft, hat sich das Land Tirol über die Bestimmungen und Rechtssätze des ABGB erhoben. Das Verwaltungsrecht hat sich tatsächlich über das Zivilrecht erhoben. Zur Durchsetzung dieser, dem allgemeinen Rechtsverständnis zuwider laufenden landesgesetzlichen Bestimmungen ist die Agrarbehörde angewiesen. Soweit die derzeitigen Fakten.

Die geschichtliche Aufbereitung hat begonnen!

Nachdem die politisch Verantwortlichen des Landes jegliche historische Aufarbeitung der Eigentumsgeschichte zu Wald und Weide im Vorfeld der Entscheidungen kategorisch verweigert haben, verbleibt nun logischerweise die geschichtliche Bewertung der politischen Vorgänge. Dieser geschichtlichen Bewertung kann sich kein Landeshauptmann, kein Landtagsabgeordneter, kein Beamter und kein Journalist entziehen.

Für heute beginne ich beim Journalismus. Der in jeden Beitrag zu Agrargemeinschaften zu findende Standardsatz vergangener Jahre lautete: „offensichtlich verfassungswidrig übertragenes Gemeindegut“. Offensichtlich schon in der Geschichte angekommen, schreibt der selbe Journalist in der TT zum Thema des Tages am 17.04.2015: „Durch die aus  h e u t i g e r S i c h t  verfassungswidrige Übertragung von Gemeindegut (…) entstanden vor allem in den 1950er und 1960er Jahren die Agrargemeinschaften“!

Demnach war aus damaliger Sicht (Bodenordnung) die Feststellung von Eigentum der Agrargemeinschaften gesetzlich rechtmäßig und nicht verfassungswidrig.