Der Tag danach!

Die Allmacht der Gesetzgebung hat zugeschlagen. Leider war es politischer und höchstgerichtlicher Wille die Agrargemeinschaften zu zerschlagen. Nicht mehr und nicht weniger ist die gestern beschlossene Novelle des TFLG 1996. Umsonst waren die vorgelegten Eigentumsnachweise von uns Bauern. Diese wurden von den Behörden und Höchstgerichten und dazu von der Tiroler Landespolitik einfach ignoriert. Statt einer korrekten  Eigentumsfeststellung hat die Verwaltungsbehörde sich einer zweifelhaften und nachweisbar unqualifizierten Einschätzung einer Tiroler Agrarbehörde bedient. Die Gemeinden, die keinen historisch einwandfreien wahren Eigentumstitel bis heute vorweisen können sind als Sieger aus diesem Rechtsstreit hervorgegangen. Diesem Knebelungsgesetz haben sich die Agrargemeinschaftsmitglieder zu beugen – so ist es im Land Tirol.

Die Agrarbehörden werden ihre historischen Fehler wiederholen. Ungeachtet der historischen Entstehung, der Eigentumsnachweise der Bauern werden sie ungeprüft alles was irgendwie mit Gemeindegut nur im aller entferntesten verwandt sein könnte per Bescheid unterwerfen und in die Gemeindegutsschublade zwängen. Ungleiches gleich behandeln war immer schon ein Phänomen der Agrarbehörden. Vereinfachung durch Vereinheitlichung nennt man dieses unselige Spiel der Verwaltungsbehörden, das schon im vergangenen Jahrhundert das „Nümmerlespiel“  hervorgebracht hat .

Wir werden aber nicht müde werden, die Fehlerkenntnisse  der Agrarbehörden von früher und heute aufzuzeigen und bekannt machen. Wir werden weiterhin mit unseren öffentlichen Urkunden, unseren  Verträgen und historischen Wahrheiten das Unrecht vieler Gemeindegutsfeststellungen beweisen. Den alte Behördenspruch „Rechtskraft heilt jeden Blödsinn“ werden wir gegen die Behörde kehren. Gesetzliche Knebelung und Unterdrückung ist zwar auch ein historisch  gängiger Rechtszustand, jedoch genau das Gegenteil von Rechtsfrieden.

Unser Angebot für den Rechtsfrieden in Tirol ist nach wie vor die Forderung nach einer wissenschaftlichen Aufarbeitung der Eigentumsgeschichte des bäuerlichen Gemeinschaftseigentums und des Gemeindeguts.

 

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