VfGH – Bruggerantrag zurückgewiesen

Wider besseres Wissen hat LA Brugger mit weitern elf Landtagsabgeordneten einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof (zu Teilwald) eingebracht, den zweiten Satz § 40 Abs. 6 TFLG als verfassungswidrig aufzuheben.  Wider besseres Wissen deshalb, weil LA Brugger neuerlich behauptet: „Bei der Übergabe eines Großteils der landesfürstlichen Wälder an die Gemeinden im Jahre 1847 seien die Holzbezugsrechte von einem mit Untertanseigenschaft verknüpften Recht am Staatswald in ein Gemeindenutzungsrecht verwandelt worden“. Diesmal ist der VfGH dem LA Brugger nicht auf den Leim gegangen und hat den Antrag klar zurückgewiesen

Anscheinend ist LA Brugger mit politischer Taubheit und Blindheit gestraft, denn sonst hätte er gehört und gesehen, dass Teilwälder lange vor 1847 als Eigentumsrechte auch an Grund und Boden Bestand hatten und 1847 vom Landesfürsten als Privateigentum anerkannt wurden. LA Brugger unterschlägt auch die Tatsache, dass Teilwälder bis zur Grundbuchsanlegung volles Privateigentum  der Bauern waren und nur zum Zwecke der Vereinfachung der Grundbuchsanlegung zum gemeinsamen Eigentum der Stammsitzliegenschaften wurden.

Beispiel gefällig: In Obsteig hätten müssen auf 4000 Waldgrundstücken jeweils bis zu 150  Weideberechtigte im Lastenblatt eingetragen werden und genau so viele  Eintragungen im Gutsbestandsblatt. In Mieming  das selbe auf etwa 6000 Waldgrundstücken. Zusammengerechnet an die 2.000.000 (zwei Millionen) Grundbuchseintragungen, 200.000 Seiten und bei Büchern mit 200 Seiten noch 1000 handgeschriebene Bücher erfordert. Damit wird jedermann verständlich warum das bisherige Privateigentum des einzelnen Bauern zu „Agrargemeinschaftlichem Gemeinschaftseigentum“ zusammengefasst wurde.

Frage an LA Brugger samt den weitern 10 noch lebenden Antragstellern:

“ Wo war hier das Eigentum der politischen Ortsgemeinde?“

„Woraus sind unsere Obsteiger Agrargemeinschaften entstanden, aus Gemeindeeigentum oder aus Privateigentum?“

„Was sagen dazu Vernunft und Hausverstand?“

fragt toni

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