Unendliche Streitigkeiten?

 

 

„Unendliche Streitigkeiten“

So titelt die Sonderbeilage der Tiroler Gemeindezeitung vom Dezember 2013,verfasst von Univ.-Prof.DDr. Martin P. Schennach MAS.

Der Autor beleuchtet den Konflikt um das Gemeindegut in professioneller und wissenschaftlicher Herangehensweise jedoch ausschließlich aus der Sicht der Bestimmungen der Gemeindeordnungen. Deshalb findet sich in dieser wissenschaftlichen Arbeit auch kein Verweis auf das österreichische Bodenreform- oder Flurverfassungsrecht. Für einen rechtlichen Laien stellt sich die Frage, warum zur Lösung des Tiroler Agrarstreits nicht eine Abänderung, Ergänzung oder Ausweitung der Gemeindeordnung erfolgen soll, sondern eine Änderung des Flurverfassungsgesetzes?

Sehr deutlich bringt Schennach zum Ausdruck, dass es sich in erster Linie um einen Jahrhunderte alten politischen Konflikt zwischen kommunalem Eigentum (Staatseigentum) und Privateigentum handelt und streicht die Wandelbarkeit der Rechtsauffassungen nach den Prämissen des Zeitgeistes deutlich heraus.  Damit bekommt der „Tiroler Agrarstreit“ einen Schub zu entlarvender politischer Ehrlichkeit. Überspitzt formuliert: Der politische Zeitgeist verlangt nach einer entschädigungslosen Quasienteignung der Gemeindegutsagrargemeinschaften. So hätte man dies den Tirolern politisch nicht verkaufen können.

Schennach hat grundsätzlich aufgeräumt mit dem Märchen des Landraubes, der ungesetzlichen Aneignung von Eigentum , ohne dies dezidiert anzuführen. Diese Verunglimpfungen des Bauernstandes gehören damit endgültig in die Rubrik „politische Propaganda“ nach den weltbekannten Mustern des vergangenen Jahrhunderts.

Die Wandelbarkeit der Rechtsauffassungen wird leicht erkennbar und erklärbar aus der Geschichte europäischer Staaten im 20. Jahrhundert. In keinem anderen Jahrhundert wurde der gehäufte politische und folgerichtig gesetzliche Wechsel von Privateigentum zu kommunalem Eigentum (Staatseigentum) und wieder retour so deutlich sichtbar. Die ökonomische Bewertung der kommunalen Systeme im Gegensatz zu privatrechtlichen Systemen sei hier ausgelassen.

Offensichtlich verkennt Schennach mit seiner These, „Die Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts  waren nicht von der Intention geleitet, die politische Gemeinde jedweder Ressourcen zu entkleiden…….“ den wahren Sachverhalt. Die alten Ressourcen der alten politischen Gemeinden sind nachzulesen bei Dr. Emil Reisick, die Teilung der Großgemeinde Miemingerberg in die selbständigen Gemeinden Wildermieming, Untermieming und Obsteig von 1833. Die Ressourcen der politischen Gemeinden waren Steuern, Abgaben, Naturalleistungen und Robotleistungen der Gemeindebürger zu ungleichen Teilen und eine gemeinsame Feuerwehrspritze.

Bemerkenswert auch die mehrmalige Andeutung den Notwendigkeit weiterer wissenschaftlicher Erforschung. Das bestärkt uns in unserer Forderung nach wissenschaftlicher Aufarbeitung der Entstehungsgeschichte unseres Gemeinschaftseigentums von einer unabhängigen Kommission aus Rechtswissenschaftlern und Historikern.

Fazit: Die offensichtliche Wandelbarkeit der Rechtsauffassungen qualifiziert die von unseren geschätzten Landeshauptleuten verkündete endgültige Lösung des Agrarstreits mit der Novelle des TFLG als eine Traumvorstellung. Die Verhinderung eines Alptraumes für Agrargemeinschaften und Gemeinden ist der derzeitige politische Auftrag an die politischen Akteure.

meint toni

PS: Lobenswertes an den Aussagen zu „Unendliche Streitigkeiten“ folgt später.

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