Tiroler-Jagd-Latein

 

Tiroler Jagdlatein

 

Paragraf 1 des gültigen Tiroler Jagdgesetzes lautet:

 

§ 1  Begriffsbestimmung

  1. Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis.

 

Auf „ neo Tirolerisch“ heißt das:

 

Eigenjagd: Dem Grundeigentümer steht der Jagdertrag, in Form des erlegten Wildes oder in Form eines Jagdpachtschillings zu.

Genossenschaftsjagd: Der Gemeinschaft der Grundeigentümer (Körperschaft öffentlichen Rechts) steht der Jagdertrag, in Form des erlegten Wildes oder in Form eines Jagdpachtschillings zu und ist Anteilsmässig den Grundeigentümern auszuschütten.

Agrargemeinschaften (Körperschaft öffentlichen Rechts) können mit ihrem Grundeigentum eine Eigenjagd ihr Eigen nennen, oder Teilhaber einer Genossenschaftsjagd sein. In beiden Fällen steht ihnen zwar der Jagdertrag als rechtmäßige Eigentümer zu, jedoch verpflichtet sie das Land Tirol den Jagdertrag zu 100% an die politische Gemeinde  (Körperschaft öffentlichen Rechts) abzuliefern.

Frei nach Prof. Kühne: Dieses Recht war nicht zu finden, das musste man „erfinden“

Da beißt sich der schlaue Tiroler Gesetzgeber sprichwörtlich selber in die eigene Lunte!

 

 

Schreibe einen Kommentar