TFLG Rechtskraft – was ist zu tun?

TFLG Rechtskraft – was ist zu tun.

Mit Rechtskraft der Novelle des TFLG 1996 beginnt für alle atypischen, aber auch typischen Gemeindegutsagrargemeinschaften ein neues Zeitalter. Nennen wir es Zeitalter der monokratischen oder diktatorischen Fremdbestimmung.

Mit Rechtskraft wird der Sitz der Agrargemeinschaft das Gemeindeamt sein.

Mit Rechtskraft sind alle Unterlagen ausnahmslos im Gemeindeamt abzuliefern.

Mit Rechtskraft sind alle Geldmittel, auf Konten und Sparbüchern dem Substanzverwalter in der Gemeinde zu übergeben.

Das ist einzuhalten, weil per Knebelungsgesetz so vom Land Tirol beschlossen. Es macht keinen Sinn, irgend etwas zu verzögern oder gar Unterlagen unauffindbar zu machen. So verlangt es die Staatsmacht, vertreten durch das Land Tirol mit seiner Agrarbehörde.

Die Agrargemeinschaft hat vor der Übergabe der Unterlagen sozusagen die letzte Chance unzensiert bzw. undiktiert Eintragungen im Protokollbuch durchzuführen. Das ist nicht wenig Arbeit, denn die Eintragung soll enthalten:

Grobe Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten im Protokollbuch.

Genaue Auflistung aller übergebenen Aufzeichnungen, Belegsammlungen, Bescheide und anderer Urkunden der Agrargemeinschaft im Protokollbuch.

Genaue Auflistung aller Geldmittel, Konten, Sparbücher und Verbindlichkeiten im Protokollbuch.

Genaue Auflistung der vorhandenen und übergebenen alten Eigentumsurkunden mit kurzer Angabe des Inhaltes derselben.

Das Wichtigste der Schlußsatz: „Die Übergabe sämtlicher Unterlagen, Geldmittel und Urkunden erfolgt unter ausdrücklichem Protest der Agrar-gemeinschaftsmitglieder und ausdrücklich nicht freiwillig, sondern auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der TFLG Novelle vom Mai 2014.“

Übergeben am: ………. Der Obmann, Kassier, Ausschußmitglieder

Übernommen am: ………….. Der Substanzverwalter

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