Die Agrarbehörde hat für eine Agrargemeinschaft südlich von Innsbruck einen Sachwalter bestellt. Sein Auftrag lautet, den Jahresabschluß 2010 und den Voranschlag 2011 zu erstellen. Dazu ist der Sachwalter mit einer Vollmacht ausgestattet, die satzungsmäßigen Agenden des Obmannes, des Agrarausschusses und des Kassiers mit seiner Sachwalterschaft abzudecken. Trotz dieser „vollen Macht“ und seiner unzweifelhaften Qualifikation ist es diesem Sachwalter bis jetzt noch nicht gelungen diesen Auftrag zu erfüllen. Die Frist dazu wäre der 31.März 2011 gewesen.
Fragen:
Darf ein Sachwalter sich seinen Job einfach dadurch verlängern, indem er seinen behördlichen Auftrag in zweieinhalb Jahren nicht erfüllte / erfüllen konnte?
Sollte ein Sachwalter nicht satzungsgemäß seine Funktionärsentscheidungen ortsüblich kundmachen, um den Mitgliedern ihre satzungsmäßigen Rechte zu sichern?
Darf ein Sachwalter in seiner Vertretung des Obmannes einfach die jährlichen Vollversammlungen vergessen und damit die Mitgliederinformation und Mitsprache einfach ausschalten?
Darf die Agrarbehörde einem kleinen Obmann für Versäumnisse eine Ordnungsstrafe von 3000 Euro verhängen und sogenannten Fachleuten ihre Versäumnisse bis zum St. Nimmerleinstag nachsehen?
Ganz leise traut sich der LAS 889/114-06 zu diesem Thema Hinweise zu geben.