Petition zur TFLG Novelle!

Agrargemeinschaftsverband Westösterreichs

Anton Riser Obmann, 6416 Obsteig 258

 

An das

Amt der Tiroler Landesregierung

Petitionsausschuss des Tiroler Landtages

6010 Innsbruck – Landhaus                                                                          Obsteig, im Jänner 2014

 

 

Betrifft: Petition zur Tiroler Flurverfassungsgesetznovelle 2014

 

Petitionsantrag:

 

In der geplanten Novelle des Tiroler Flurverfassung Landesgesetzes 2014 möge das Folgende berücksichtigt werden:

1.                  Für jede endgültige Entscheidung der Agrarbehörde über die Änderung der Regulierungspläne, über eine Vermögensauseinandersetzung sowie eine endgültige Gemeindegutsfeststellung, sind im Einzelfall sämtliche Eigentumsnachweise, die der agrarbehördlichen Eigentumsfeststellung im vergangenen Jahrhundert vorausgegangen waren, rechtlich und historisch zu würdigen.

2.                  Der vom Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 30.11.2011 (Leit-Erk Zl 2010/07/0091 AGM Obergarten) institutionalisierten Methode, die  Eigentumsverhältnisse durch einen vereinfachenden Blick auf die Paragrafen in den historischen Regulierungsbescheiden zu entscheiden, ist eine historisch, rechtlich und ungleichbehandelnde Vorgangsweise. In der TFLG Novelle möge eine, der historischen und rechtlichen Wahrheit dienende Vorgangsweise der Behörde  Eingang finden.

3.                  Es ist zu berücksichtigen, dass in ganz Nordtirol im 19. Jahrhundert Servitutenablösungsvergleiche zwischen dem landesfürstlichen Ärar und den Stammliegenschaftsbesitzern errichtet wurden, wobei den Stammliegenschafts-besitzern gemeinde- bzw. fraktionsweise als Gegenleistung für den Verzicht auf Nutzungsrechte im Staatsforst gemeinschaftliches Privateigentum zuerkannt wurde, während die heutigen Bundesforstgebiete als Eigentum der öffentlichen Hand von den Nutzungsrechten frei gestellt wurden.

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4.                  Sämtliche im guten Glauben an die Gültigkeit und Rechtskraft der agrarbehördlichen Bescheide abgeschlossene Rechtsgeschäfte müssen auch in Zukunft unantastbar sein. Dies betrifft insbesondere den Werterhalt aus Anteilskäufen. Sollte eine Wertminderung dieser Anteile gesetzlich festgeschrieben werden, so sind die betroffenen Anteilskäufer durch die öffentliche Hand in vollem Umfang zu entschädigen.

5.                 Die öffentliche Hand darf durch die gesetzlichen Maßnahmen nicht besser gestellt werden, als diese vor den Eigentumsfeststellungen der Agrarbehörde, nach der ursprünglichen Rechtslage  war. ( Bereicherungsverbot ).

6.                  Der sog. „Überling“, den der Verfassungsgerichtshof im Erk B 550/2012 vom 02.10.2013 (Agrargemeinschaft Pflach) als Eigentum der öffentlichen Hand definiert, ist vom jenem Ertragszuwachs zu unterscheiden, welchen die Agrargemeinschaftsmitglieder durch nachhaltige Forstbewirtschaftung und unter Verzicht auf Ertragsentnahmen neu geschaffen haben. Der neu geschaffene Ertragszuwachs steht ausschließlich den Mitgliedern zu. Sollte sich eine Enteignung als notwendig erweisen, so hat die öffentliche Hand die Mitglieder voll zu entschädigen.

7.                  Teilwaldagrargemeinschaften sind als Sondergebilde der Agrargemeinschaften in einem eigenen Kapitel des neuen Flurverfassungsgesetzes zu behandeln, welches den Eigenheiten der Teilwaldgemeinschaft gerecht wird.

Begründung:

 Zu den Ersuchen Z 1 und Z 2:

a) Wenn der Gesetzgeber nach der TFLG-Novelle 2009 LGBl 7/2010 neuerlich in das freie Spiel der Kräfte (Gemeinden, Stammliegenschaftsbesitzer, Behörden und Gerichte) eingreift, dann muss der Gesetzgeber sich zuerst die Frage stellen: Was hat der Gesetzgeber mit der TFLG-Novelle 2009 gewollt?

 § 33 Abs 2 lit c TFLG idF der TFLG-Novelle 2009 hat als Tatbestandsvoraussetzung für „Gemeindegut“ und „atypisches Gemeindegut“ vorausgesetzt, dass die Ortsgemeinde vor der agrarbehördlichen Eigentumsfeststellung „wahre Eigentümerin“ war. Gewollt war, dass die Agrarbehörden prüfen, ob der grundbücherlichen Einverleibung der Ortsgemeinde ein wahrer Eigentumstitel zu Grunde liegt oder nicht. In all den Fällen, in denen die Ortsgemeinden zu Unrecht im Grundbuch einverleibt waren, war die Entscheidung der Agrarbehörde für ein Eigentum der Agrargemeinschaft offensichtlich  nicht verfassungswidrig, weshalb solche Regulierungsfälle nicht zu „Substanzwert“ der Ortsgemeinden führen konnten. In jedem Einzelfall wäre somit zu klären gewesen, wer den besten Anspruch auf das Eigentum hatte und ob derjenige mit dem besten Eigentumstitel im Agrarverfahren auch als Eigentümer festgestellt wurde.

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b) Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis Slg 19.262/2010 (Unterlangkampfen-Erk) vom 10.12.2010 diese Selbstverständlichkeiten in folgenden Anforderungen an ein rechtmäßiges Verfahren zur Feststellung des Substanzwertanspruchs einer Ortsgemeinde zum Ausdruck gebracht:

1. Die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet sind zu prüfen

       2. Die historische Grundbucheintragung kann unrichtig gewesen sein

3. Die historische Agrarbehörde kann mit dem Begriff „Gemeindegut“ Eigentum einer Ortsgemeinde oder Eigentum einer Agrargemeinschaft gemeint haben.

Der Verfassungsgerichtshof entschied ungeachtet der obigen Vorgabe des VfGH in unverständlicher  widersprüchlicher Art z.B. unter anderem:

VwGH 2010/07/0092 Pkt 6.:

Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.“

VwGH Zl 2011/07/0039 vom 30.6.2011 (Agrargemeinschaft Kirchspielwald) Pkt 4. der Begründung:

Es ist daher ohne Belang, dass die politische Gemeinde am Beginn des Regulierungsverfahrens als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war“

Der Verwaltungsgerichtshof prüft somit nur eine (angebliche) „Qualifizierung“  in einer  Weise, die dem obgenannten Erkenntnis des  VfGH widerspricht.

Besonders unverständlich wird diese Vorgangsweise in Niederthai, Gemeinde Umhausen, wo die im wesentlichen selben Mitglieder, aus der inhaltlich selben Forsteigentumspurifikation entstandenes, im selben Tal liegenden Gemeinschaftswald bei der „Agrargemeinschaft Neaderseite“ gemeindegutsfrei  und bei der „Agrargemeinschaft Sonnenseite“ Gemeindegut sein sollen.? 

Angesichts solcher „Erkenntnisse“ zu den „wahren Eigentumsverhältnissen“ sind die Tiroler Agrargemeinschaften verständlicherweise geneigt, in dieser  Vorgangsweise   eine  zufällige oder gar  willkürliche Gemeindegutsfeststellung zu sehen.

Unverständlich ist auch, dass im Text der Regulierungsbescheide,

Das Regulierungsgebiet stellt agrar-gemeinschaftliche  Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit d FLG dar. Es steht im Eigentum der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft  Obsteig“  der erste Satz rechtskräftig und gültig sei, wogegen die Schlußfolgerung im zweiten Satz zwar rechtskräftig aber inhaltlich ungültig sein soll.

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Eine verfassungskonforme Interpretation eines Rechtsaktes erfordert eine Basis der Interpretation. Der wahre Eigentümer ist zu ermitteln, im Sinn des wahren Eigentümers ist zu interpretieren. Relevant ist deshalb nicht, zu wessen Gunsten „qualifiziert“ wurde. Relevant ist, wer Anspruch auf das Eigentumsrecht hatte (VfGH Slg 19.262/2010).

Mit Blick auf die historischen Eigentumsverhältnisse und die offenkundig rechtswidrige „Qualifizierung“ zahlreicher Regulierungsgebiete als „Gemeindegut“ ist die Agrarbehörde zu verpflichten, im Einzelfall die  Beurteilung des Eigentums nach dem bestehenden Wissen um die  wahren historischen Eigentumsverhältnisse anzupassen (z.B. Regulierungsgebiete, hervorgegangen aus der Tiroler Forstservitutenablösung 1847 können nur Eigentum der Summe der jeweils Verzicht leistenden Stammliegenschaftsbesitzer gewesen sein). Gegenbeispiele: Gemeinde Gerlos,  Agrargemeinschaft Brandenberg.

Zum Ersuchen Z 3:

Der Tiroler Landesgesetzgeber wird  eindringlich, ersucht, sich mit der jüngeren Eigentumsgeschichte der Tiroler Wälder zu befassen.  

Am Beginn fast einer jeden Legislaturperiode wiederholte der Tiroler Landtag seine seit Gründung der 1. Republik unerfüllte Forderung an den Bund nach einer Übertragung der sog. Bundesforsteliegenschaften in das Landeseigentum.

Der Tiroler Landtag hat sich trotzdem nie damit befasst, wie die Bundesforsteliegenschaften und das Gegenstück dazu, das gemeinschaftliche Privateigentum tausender Tirolerinnen und Tiroler, entstanden ist.

Im Fall einer Auseinandersetzung mit der jüngeren Eigentumsgeschichte der Nordtiroler Wälder würde der Tiroler Landtag feststellen, dass es diverse Ortsgemeinden in Tirol gibt, die nie über (nennenswertes) Waldeigentum verfügt haben. Zu verweisen ist auf das Gerlostal, die Zillergründe, das Alpbachtal, das Brandenbergertal, das Achental ua. So verfügt die Ortsgemeinde Gerlos (einschließlich der sog. Gemeindewege) über 5000 m² Grundfläche zu Eigentum; alle historischen Waldflächen auf Gemeindegebiet sind Staatsforste im Eigentum des Bundes, in denen die Gerloser Stammliegenschaftsbesitzer ihr Holznutzungsrechte ausüben.

Die Befassung mit diesen Tatsachen würde dem Tiroler Landesgesetzgeber deutlich machen, dass die Behauptungen der Agrargemeinschaftsgegner, in der Zeit zwischen 1847 und 1849 hätte der Tiroler Landesfürst die heutigen Ortsgemeinden mit den „Bauernwäldern“ beschenkt, einer eindeutigen historischen Wahrheit zuwider läuft.

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Tatsächlich wurden in den Jahren 1847 bis 1849 in den meisten Tiroler Gemeinden Servitutenablösungsvergleiche abgeschlossen. In jenen Gemeinden, wo die Holznutzungsrechte der Stammliegenschaftsbesitzer nicht in Gemeinschaftseigentum abgelöst wurden, ist es bei diesen Servituten geblieben.

Das Wesen des Servitutenablösungsaktes ist  juristisch klar fassbar: Die Eigentümer der servitutsberechtigten Liegenschaften verzichten Zug um Zug gegen Einräumung von Eigentum an einem Ablösegrundstück auf ihr Servitutsrecht. Der Verzicht auf die Nutzungsrechte ist veranlasst und bedingt durch die angebotene Gegenleistung, das Eigentum am Abfindungsgrundstück. Mehrere ursprünglich an einer größeren Liegenschaft Servitutsberechtigte rücken als Eigentümer des Abfindungsgrundstückes sozusagen zusammen. Durch bessere Bewirtschaftung der nun eigentümlichen Liegenschaft kann die Nutzung auf eine verkleinerte Fläche beschränkt werden. Es versteht sich von selbst, dass die Ablöseliegenschaft Eigentum der ursprünglich bloß Servitutsberechtigten wird. Servitutenablösung ist ein Eigentumstitel.

Zum Ersuchen Z 4:

Diese Bitte an den Landesgesetzgeber erklärt sich selbst. ZB wurde im Zillertal, AGM Burgstall, noch im Jahr 2008 der Verkauf eines regulierten agrargemeinschaftlichen Anteilsrechts um EUR 200.000,– behördlich bewilligt: ½ des Anteilsrechts hat ein AGM-Mitglied gekauft; ½ des Anteilsrechts die AGM selbst. Wird das Erk B 550/2012 (Überling-Erk) gesetzlich umgesetzt, ist dieser Anteil völlig entwertet.

Ein seit Jahrzehnten rechtskräftig reguliertes Anteilsrecht, welches noch dazu im Grundbuch angemerkt ist (ganz ähnlich einem Miteigentumsanteil), muss dann, wenn es entgeltlich erworben wurde, dem vollen Rechtsschutz unterliegen. Es muss inhaltlich und wertmäßig unantastbar sein.

Jeder verantwortungsvolle Jurist würde eine Parallele zum gutgläubigen entgeltlichen Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch ziehen: Wer im Vertrauen auf das Grundbuch vom Berechtigten erwirbt, behält das Erworbene, auch wenn sich die fehlende Berechtigung nachträglich  herausstellt.

Zum Ersuchen Z 5:

Ziel der Judikatur zum „atypischen Gemeindegut“ war und ist leider, eine Rechtsposition der Ortsgemeinde vor der Regulierung zu (er) finden und zu erhalten.

Was in der Hitze der Auseinandersetzung gerne übersehen wird, ist der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof sich nur mit den generellen Verhältnissen am

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Gemeindegut auseinander gesetzt hat, nicht jedoch mit einem konkreten Einzelfall. Das Gemeinderecht kennt jedoch seit jeher die von der generellen Regel abweichenden Sonderfälle.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass an allen Liegenschaften im Gemeindeeigentum Gemeindebürger genauso wie Auswärtige („Gemeindefremde“) private Rechte besitzen können. Ausdrücklich nimmt die Tiroler Gemeindeordnung seit jeher darauf Rücksicht, dass Stammliegenschaftsbesitzer Inhaber privater Rechte sein können.

§63 TGO 1866. In Bezug auf das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist sich nach der bisher gültigen Übung zu benehmen, mit der Beschränkung jedoch, daß, sofern nicht spezielle Rechtstitel Ausnahmen begründen, kein zum Bezuge berechtigtes Gemeindemitglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist.

 Dieser Hinweis auf die speziellen (privatrechtlichen ) Ausnahmen

finden sich auszugsweise wieder  in:

§127 TGO 1928, . Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist vor allem die bisherige Übung maßgebend.

Die Übung wird im Streitfalle durch Urkunden, rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Stellen oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Ausübung der Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei Nutzungen, die ihrer Natur nach aber jährlich auszuüben sind, durch die unbeanstandete Ausübung in den letzten zehn Jahren dargetan. …

§128 TGO 1928: Sofern nicht besondere Rechtstitel eine Ausnahme begründen,

§129 TGO 1928: Für Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Titeln des Privatrechts abgesehen, überhaupt kein Anspruch.

 §114 TGO 1935. Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist vor allem die bisherige Übung maßgebend.

§115 TGO 1935: Sofern nicht besondere Rechtstitel eine Ausnahme begründen, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehen……

§78 TGO 1949. Das Gemeindegut ist zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs der nutzungsberechtigten Liegenschaften im Bereich der Gemeinde und der Bedürfnisse der Gemeinde bestimmt.

§81 TGO 1966. Das Gemeindegut ist zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs der nutzungsberechtigten Liegenschaften im Bereich der Gemeinde und der Bedürfnisse der Gemeinde bestimmt.Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist vor allem die bisherige Übung maßgebend. ………

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§70 TGO 2001. Das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre nachzuweisen. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.

Die Nutzung des Gemeindegutes darf den Haus- oder Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft nicht übersteigen. Bei der Beurteilung des Haus- oder Gutsbedarfes an Holznutzungen ist, soweit in der Gemeinde keine gegenteilige Übung besteht, Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte.

 Die privaten Rechtstitel verdrängen die generelle Regel, wonach ausschließlich auf den Haus- und Gutsbedarf abzustellen sei.

Zu verweisen ist auf das Beispiel der „Waldinteressentschaft Lans“. Hätte die Agrarbehörde nie eingegriffen, stünden heute noch ca 235/248tel Anteile der gesamten Holz- und Streunutzung den berechtigten Stammsitzeigentümern zu. Dies auf der Grundlage von privatrechtlichen Servituten, die im Grundbuch einverleibt waren. Diese Servituten hat die Agrarbehörde in den 1950er Jahren aufgehoben, „weil das Eigentumsrecht mit dem Nutzungsrecht vereinigt“ wurde.

 Die Aufgabe des Gesetzgebers ist auch, derartige historische Rechtsverhältnisse zu schützen. Eine Restitution (Wiederherstellung) der historischen Rechtslage kann keine Einbahnstrasse ausschließlich zu Gunsten der öffentlichen Hand sein.

Univ.-Prof Ddr. Schennach schreibt in der Beilage des Tiroler Gemeindeverbandes auf Seite 10:

“ Den Gemeindegesetzgebern des 19. Jahrhunderts schwebte zur Abgrenzung das Modell einer funktionalen ( Anm. Aufgabe und Zweck eines Systems) Eigentumszuschreibung vor.  Nur bei jenen Personengesellschaften mit territorialem Substrat ( Anm. in Grenzen festgelegtes Grundvermögen), die über die rein wirtschaftliche Aktivität der gemeinschaftlichen Nutzung von gemeinsamem Grund öffentliche Aufgaben wahrgenommen haben, sollte das Eigentum am so bezeichneten Gemeindegut der politischen Gemeinde zukommen. Mit den fortan der Einwohnergemeinde wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben kam es auch zu einer (gesetzlich zumeist nur angedeutet zum Ausdruck gebrachten) Eigentums-zuschreibung. (………)“

„Eine solche funktionale (Anm. Aufgabe und Zweck eines Systems) Eigentumszuschreibung musste sachgerecht erscheinen. Allerdings erwies sie sich als konfliktanfällig, da diese legislative Lösung jeweils Einzelfallbetrachtung erfordert hätte. Dies stellte Otto von Gierke 1868 fest und erklärt für unabdingbar, es wäre bei jeder Gemeinde zu untersuchen gewesen, „ob nach der geschichtlichen Entwicklung (…) die privatrechtliche oder die öffentlich-rechtliche Seite des Vollgenossenschaftrechtes überwog“………..

 

Derselbe auf Seite 16:

Abseits von derartigen,  Berührungspunkte zur Rechtspolitik aufweisenden anwendungsorientierten Lehren aus der Rechtsgeschichte steht jedoch auch bei rechtshistorischer Beschäftigung mit dem Gemeindegut die aufklärerische Funktion der Rechtsgeschichte im Vordergrund“. ………….

Auch bei der Berücksichtigung solcher Rechtspositionen sind die Grundsätze zu berücksichtigen, den der Verfassungsgerichtshof schon 2010 aufgestellt hat:

1. Die (historischen) Rechtsverhältnisse am Regulierungsgebiet sind zu prüfen

2. Die historischen Grundbucheintragungen können unrichtig gewesen sein

Zum Ersuchen Z 6:

Dieses Ersuchen ist selbsterklärend. Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erk B 550/2012 mit der Frage, wie der von den Agrargemeinschaftsmitgliedern geschaffene Ertragszuwachs zu behandeln ist, nicht auseinandergesetzt, weil durch Privatinitiative geschaffene Ertragszuwächse nie Thema des Verfahrens waren.

Beispielsweise wurden von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Lans seit dem Jahr 1957, als die Verwaltung durch die Agrargemeinschaft übernommen wurde, 4.630 (unbezahlte) Robot- bzw Fronschichten geleistet, das sind 37.040 unbezahlte Arbeitsstunden. In diesem Zeitraum wurde von den Mitgliedern 541.767 Forstpflanzen gesetzt. Zusätzlich wurden für das Befahren mit LKW taugliche Waldwege im Umfang von 20 km geschaffen. Der jährliche Ertrag des Wirtschaftswaldes wurde von 1.177 fm Nutzholz jährlich auf 2.150 fm Nutzholz jährlich gesteigert. Die Ertragsteigerung um rund 1.000 fm Nutzholz jährlich hat jedenfalls den Agrargemeinschaftsmitgliedern, als Gegenleistung für die unentgeltlich erarbeitete Ertragssteigerung  zu verbleiben.

Eine Rechtsgrundlage oder eine Veranlassung dafür, den wirtschaftlichen Erfolg aus Jahrzehnte langer Arbeit von tausenden Tiroler Bürgerinnen und Bürger (und ihrer Rechtsvorgänger) zu Gunsten der öffentlichen Hand zu enteignen, besteht nicht.

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Zum Ersuchen Z 7:

Gemeinschaftsbesitz an Teilwäldern ist in den meisten Fällen nachweislich aus ehemaligem Privateigentum der Stammsitzeigentümer entstanden. So wurden vom Franzelerhof in Obsteig cá 60.000 m² an privatem Grundeigentum anlässlich der Grundbuchsanlegung in das Gemeinschaftseigentum der heutigen Agrargemeinschaft eingebracht. Dies belegen die offiziellen historischen Parzellenprotokolle und Steueraufbereitungen, aufliegend beim Vermessungsamt Imst, in eindeutiger Form. Aus diesen Parzellenprotokollen ist ersichtlich, dass durch Änderung der Transportonummer   (heute Einlagezahl) 34 Grundstücke im  Gesamtausmaß   von cá 6 ha von der Liegenschaft Franzelerhof abgeschrieben und in das Gemeinschaftseigentum der Stammsitzeigentümer (heute Agrargemeinschaft) übertragen wurden.

Der Grund dafür war offensichtlich und jedermann einleuchtend. Allein bei cá 4000 Waldgrundstücken in der KG Obsteig wären im Durchschnitt etwa 60 weideberechtigte Stammsitzliegenschaften als Reallast und gegengleich als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen gewesen. Diese notwendigen 480.000 (!) Eintragungen hätten nur für Obsteig bei nachlesbar 3 möglichen derartigen Eintragungen pro Grundbuchsseite einen Eintragungsumfang von 160.000 handgeschriebene Grundbuchsseiten erfordert. Dieser Eintragungsumfang hätte die Grundbuchsanlegung total überfordert.  

Diese ausschließlich einer Vereinfachung der Grundbuchsanlegung dienende, arbeitstechnisch motivierte Zusammenfassung von Privateigentum in Gemeinschaftseigentum kann jedoch niemals aus vormaligem Privateigentum wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde hervorgebracht haben. 

Ähnliche Spezifika weisen die meisten Teilwald-Agrargemeinschaften auf. Deshalb ist nach Ansicht des Agrargemeinschaftsverbandes Westösterreich die verpflichtende Einzelfallbehandlung einer jeden Agrargemeinschaft in der Novelle des TFLG verpflichtend vorzusehen. 

Schließlich ist im Fall  der Teilwaldagrargemeinschaften, die nicht aus Privateigentum entstanden sind, klar zu stellen, dass 50% des Nutzens aus Substanzerträgnissen jedenfalls den Teilwaldberechtigten zustehen.  Was für die nicht-regulierten Teilwaldverhältnisse gilt (§ 40 Abs 6 zweiter Satz TFLG 1996), muss jedenfalls auch nach erfolgter Regulierung Bestand haben. Auf das Bereicherungsverbot für die öffentliche Hand als Ergebnis der Regulierung ist zu verweisen.

Mit besonderer Hochachtung 

Anton Riser

Obmann Agrargemeinschaftsverband Westösterreich

 

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