Offener Brief an Alois Schöpf!

Offener Brief an den Kolumnisten der TT Alois Schöpf.

Sehr geehrter Herr Schöpf!

In ihrer Kolumne nennen sie den  Tiroler Agrarstreit auch eine endlich angegangene Vergangenheitsbewältigung aus der nationalsozialistischen Geschichte. Selbstverständlich ist von einem Kolumnisten nicht zu verlangen, dass dieser sich umfassend informiert. Weiters dürfte Ihnen entgangen sein, dass die Behauptung, Agrargemeinschafts-regulierungen seien ein nationalsozialistisches Produkt  in einem von der Tiroler Landesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten eindeutig widerlegt wurde (Raschauer).

Vielmehr wurden die vorher bestehenden agrarischen Gemeinschaften, um zu unterscheiden von der politischen Gemeinde, mit Fraktion oder Ortschaft grundbücherlich eingetragen. Faktum ist, dass gerade die nationalsozialistische deutsche Gemeindeordnung einen Rechtszustand zu Gunsten der politischen Ortsgemeinde geschaffen hat. Dieser Rechtszustand aus der nationalsozialistischen Ära wird heute politisch und rechtlich wieder hergestellt. Korrekte Aufarbeitung würde die andere Richtung weisen. Manche Populisten in Tirol sollten sich fragen, ob die gegen die Mitglieder der Agrargemeinschaften gerichtete Kampagne nicht  haarscharf an nationalsozialistische Wiederbetätigung schrammt.

 

Dazu zitiert aus einem Erkenntnis des VfGH:

Art. II § 1 Abs. 1 der am 1. Oktober 1938 in Kraft getretenen Verordnung zur Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Land Österreich vom 15. September 1938 lautet auszugsweise wie folgt:

„Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde.“

Am 10. Juli 1945 wurden die deutschen Gemeindevorschriften aufgehoben (StGBl. 68/1945) und ein vorläufiges Gemeindegesetz erlassen (StGBl. 66/1945), welches die Bestimmungen des Reichsgemeindegesetzes von 1862 wieder in Kraft setzte und bestimmte, dass die Gemeindeordnungen der Länder, soweit sie nicht der österreichischen Verfassung von 1920 bzw. 1929 widersprechen oder zur Anpassung des österreichischen Gemeinderechts an die Verfassung 1934 erlassen wurden, wieder Gültigkeit haben sollten.

Ich will Ihnen nicht anlasten, Sie hätten die Tatsachen bewusst verdreht, sondern lediglich Ihnen die korrekten Fakten liefern. 

Mit freundlichen Grüßen

toni riser

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