ex lege von Dr. Guggenberger

Die geltende Gesetzeslage von Dr. Josef Guggenberger 1991

In nachweislich voller Kenntnis der VfGH Entscheidung vom 1.3.1982 formulierte der Agrarbehördenexperte Dr. Josef Guggenberger (siehe vor 25 Jahren) zu Agrargemeinschaften im Jahre 1991 wie folgt:

„Die gesetzlichen Grundlagen für die Agrargemeinschaften in Tirol bilden das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 in der Fassung BGBl. Nr. 1977/390 und das zweite Hauptstück des TFLG 1978 i.d.F. LGBl. Nr. 1984/18……. Nach Legaldefinition des TFLG versteht man unter einer Agrargemeinschaft die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist…….“

„Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke stellen das sachliche Substrat einer Agrargemeinschaft dar. Liegen agrargemeinschaftliche Grundstücke vor, so bilden die Anteilsberechtigten ex lege (kraft Gesetzes) eine Agrargemeinschaft…….Es gibt keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke ohne Agrargemeinschaft, genausowenig gibt es eine Agrargemeinschaft ohne agrargemeinschaftliche Grundstücke. Die Agrargemeinschaft ist die rechtliche Folge des Vorliegens agrargemeinschaftlicher Grundstücke; die Agrargemeinschaft ist sozusagen personenorientierte Seite des Vorliegens agrargemeinschaftlicher Grundstücke; die Agrargemeinschaft ist also Personen- und Sachgemeinschaft……..“

Was sagte Dr. Guggenberger den juristisch nicht gebildeten Funktionären der Agrargemeinschaften damit 1991 ?

Für euch gelten die Regelungen des Flurverfassungsgesetze!

Ihr jeweiligen Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft seid Eigentümer der Agrargemeinschaften.

Eine Agrargemeinschaft ist die rechtliche Folge von agrargemeinschaftlichen Grundstücken.

Die Agrargemeinschaft ist eine Personen- und Sachgemeinschaft.

Es gibt keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke ohne Agrargemeinschaft.

Was sagte Dr. Guggenberger 20 Jahre später?

Euer Eigentum wurde euch nur als „Nacktes Recht“ anerkannt oder übertragen!

Eigentlich ging die Regulierung nur um eure Nutzungsrechte!

Die Agrarbehörde wollte Eigentum gar nicht feststellen!

Für euch gilt die Gemeindeordnung!

Was schrieb ein anderer Fachmann?

Die Theorie Guggenberger enthält einen falschen Kern!

Hat  Hofrat Dr. Guggenberger einen falschen Kern, weil er mit seinen „Enthüllungen“ und fachlichen  „Wandlungen“ bis zur Pensionierung gewartet hat.  Oder war der Hofrat nur eine Schachfigur im politischen Ränkespiel ?

Fortsetzung folgt – irgendwann

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