? der Haus- und Gutsbedarf?

Haus und Gutsbedarf  ?

Die Agrargemeinschaft wurde mit TFLG 1996 i.d.g.F. aller Substanz entkleidet. Verblieben ist das seit vielen Jahrhunderten bestehende Recht zum Bezug des Haus und Gutsbedarfes. Die Waldeigentümer werden aktuell auf die damaligen Nutzungsrechte, also vor 1848 zurückgeworfen. Deshalb ist es besonders wichtig, diese Nutzungsrechte im Sinne der historisch begründeten Berechtigung einzufordern. Im Sinne des TFLG 1996,       § 36 h, der lautet:   „(1) Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.“

Der historische Haus und Gutsbedarf wurde 1847 – 1850 von den K.K. Kommissionen mit 6 Klaftern ( 40 rm oder 32 fm Holz) rechtlichem Holzbezug durchschnittlich pro berechtigter Familie bzw. Hofstelle festgelegt, welcher durch eine cá 25%ige Ertragssteigerung auf 13.6 Joch, ( cá 7.8 ha ) Wald pro Hofstelle produziert werden solle. Diese Berechnung scheint fachlich plausibel, weil sie einen durchschnittlichen Haubarkeitszuwachs von cá 4 Erntefestmeter pro Jahr und Hektar zu Grunde legt.

Die Ausübung dieses Haus und Gutsbedarfes kann zumindest nach zwei Systemen erfolgen:

  1. Die Anmeldung des Bedarfes erfolgt jährlich nach dem konkreten Bedarf an Brennholz und Nutzholz. Der Brennholzbezug wird meist für alle Berechtigungen  gleich festzulegen sein. Der Nutzholzbezug nach dem tatsächlichen Bedarf individuell je nach Bauvorhaben, Erhaltungsbedarf, Zaunerstellung,………wird sehr unterschiedlich ausfallen. So kann zum Beispiel für die Errichtung zeitgemäßer Haus- und Hofbauten durchaus ein Holzbedarf von mehreren hundert Festmetern Bauholzbedarf in einem Jahr zu bedienen sein. Der Nachteil dieses Systems liegt in der völlig fehlenden Planbarkeit des jährlichen Holzbedarfes. Dieses System kann Bewirtschaftungspläne ganz schön durcheinander bringen. Zumal der Substanzverwalter in diesem Falle per Gesetz verpflichtet ist, nicht unbeträchtliche Reserven an hiebsreifem Bauholz vorrätig zu halten.
  2. Die Agrargemeinschaft entscheidet sich für die üblichere Form der Befriedigung der Nutzungsrechte indem ein jährlich fixer Holzbezug an Brenn- und Nutzholz vereinbart wird. Diese fixen Holzbezüge nehmen keine Rücksicht auf einen aktuellen Bedarf an Nutzholz  und sind daher aus forstwirtschaftlicher Sicht planbarer und für eine effektive Waldwirtschaft besser geeignet. Diesbezügliche Verhaltensmuster über Möglichkeiten der Verwendung finden sich explizit in den erläuternden Bemerkungen zum TFLG 1996 i.d.g.F.

Jedenfalls ist erst einmal, so erkennt der VfGH, grundsätzlich vom historischen Haus – und Gutsbedarf auszugehen. Dieser, wurde bereits 1850 mit 6 Kubik -Klafter Holzbezug pro Berechtigung (siehe oben ) festgelegt. Zur Bemessung des Haus- und Gutsbedarfes wurden damals sogar die klimatischen Unterschiede der einzelnen Täler und Gebiete Tirols berücksichtigt.

Für eine eventuell der heutigen Zeit entsprechenden Berechnung der Holzbezüge schlage ich vor, die Dienste der Tiroler Landwirtschaftskammer als gesetzliche Interessenvertretung in Anspruch zu nehmen.

Das TFLG sagt deutlich aus, dass die Ansprüche der Berechtigungen vorrangig zu bedienen sind. Ein Überling für die politische Gemeinde kann erst entstehen, wenn sämtliche Ansprüche der Berechtigten befriedigt sind und dazu die dem Substanzverwalter auferlegten Maßnahmen zur Erhaltung der nachhaltigen Produktionsleistung des Waldes, sowie der Erhaltung der Infrastruktur erfüllt worden sind.

Entscheidungen über die Nutzung des Haus- und Gutsbedarfes sind von den Funktionären der Agrargemeinschaft zu treffen. Es ist daher eine Nutzungsvermischung zwischen Rechtholz und jenem Teil der Hiebsatzes, welcher nicht der Befriedigung von Ansprüchen der Berechtigten dient, möglichst zu vermeiden.