Bundesministerium schreibt vernichtende Stellungnahme

Unsere Bürgerinitiative mit unseren/euren 6.691 Unterschriften wurde vom Landwirtschaftsministerium für uns niederschmetternd beurteilt.

Zur Erinnerung: Das VGH Erkenntnis zu Innsbruck und Feldkirch vom Jahre 1982 hat das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 ausgehebelt. Darauf hat der Bundesgesetzgeber nicht reagiert und damit das Miederer Erkenntnis von 2008 ermöglicht. Unsere Bürgerinitiative hatte zum Ziel, die Zuständigkeit der Flurverfassung für agrargemeinschaftliche Grundstücke wieder herzustellen und damit die Wirkung der Gemeindeordnung auf diese agrargemeinschaftlichen Grundstücke hintanzuhalten.

Unsere Bürgerinitiative ( BI Nr. 36) wurde von der Präsidentin des Nationalrates, Frau Dr. Prammer an den Petitionsausschuss des Parlamentes weiterverwiesen. Der Petitions-Ausschuss holte vom Landwirtschaftsministerium eine Ressortstellungnahme ein. Bei Bekanntwerden dieses Auftrags hat uns NR Hermann Gahr ein Treffen im Parlament mit Österreichs Bauernbundobmann NR Auer und dem Ressortchef der Rechtsabteilung Herrn Dr. Jäger organisiert. In einem zweistündigen Gespräch konnten Dr. Oberhofer, Georg Danzl, Willi Schlögl und ich die Tiroler Agrargemeinschaften und die ungelösten Probleme im Agrarstreit, sowie unsere Forderung nach einer „Historikerkommission“ darlegen. Wir hatten nach diesem Gespräch einen positiven Eindruck. Ernüchternd die Stellungnahme des Ressorts, zusammengefasst kommentiert aus meiner Sicht als Erstunterzeichner. Ein zentraler Satz, im Original unterstrichen sagt alles aus und wird deshalb von mir vorangestellt.

FdBM = Für den Bundesminister i.V. Mag Jutta Molterer: „Im Ergebnis werden die Agrargemeinschaftsmitglieder auf ihre urkundlich eingeräumten rein land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte beschränkt.“
(Anm. Toni: Dieser Satz ist möglicherweise als Hinweis zu werten, dass der Überling ebenfalls der Gemeinde zusteht. Lieber Minister, soweit waren wir Tiroler schon vor 1847, als Hans Kudlich die Burgenländer und Niederösterreicher erst aus der Grundherrschaft gestritten hat. Wollt ihr uns Tiroler ernsthaft 166 Jahre zurückschleudern ???)

FdBM: „Ursächlich für den Tiroler Gemeindegutsstreit sei die faktische Entwicklung in Tirol selbst, (Erweiterung der Nutzung durch die Agrargemeinschaften) (..)“.
(Anm. Toni: An sich sei nicht das FVGG 1951 schuld am Tiroler Agrarstreit sondern die Agrargemeinschaften Tirols selber , weil sie auf ihren agrargemeinschaftlichen Grundstücken gegen Entgelt gewerbliche Betriebe, Wohnbauten, Handymasten u.a. errichten ließen, weil sie gegen Entgelt Lifte und Schiabfahrten errichten ließen und weil sie von den politischen Gemeinden ebenfalls Entgelt abgeknöpft haben für infrastrukturelle Einrichtungen usw… (Fazit selber schuld, wenn wir verstehen positiv zu wirtschaften))

FdBM: „Die BI Nr. 36 sei im Wesentlichen inhaltsgleich mit den 2011 eingebrachten Initiativanträgen des Abgeordneten Huber und verstößt in ihren Forderungen mehrfach gegen die Vfgh Erkenntnisse von 2008 bis heute.
(Anm. Toni: selbstverständlich stehen unsere Forderungen im Widerspruch zu diesen ( V )Erkenntnissen)

FdBM: Erkenntnis 1982 und 2008 (Mieders) besagen eindeutig, dass zwar durch rechtskräftige aber verfassungswidrige Regulierung die Agrargemeinschaften grundbücherliche Eigentümer wurden, aber den Gemeinden ihr atypisches Gemeindegut erhalten blieb.
( Anm. Toni: em.o.Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne sagt dazu: „ Atypisches Gemeindegut existiert nicht, das kann man nicht finden, sondern nur erfinden.“ )

FdBM: Der VwGH hat in einer historischen Analyse des Tiroler Flurverfassungsrechtes klar herausgearbeitet, dass es sich beim Begriff des Gemeindegutes flurverfassungsrechtlich unmissverständlich immer um Eigentum der Gemeinde und keinesfalls um Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gehandelt hat.
( Anm. Toni: Damit verstehe ich warum eine historische Aufarbeitung vermieden werden soll- genau das Gegenteil könnte herauskommen – wie wir wissen)

FdBM: Nach Auffassung des BMLFUW bieten schließlich die derzeit geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 in Zusammenschau mit der mittlerweilen vorhandenen umfangreichen Judikatur der Gerichtshöfe des ordentlichen Rechts eine ausreichende Grundlage für die Agrarbehörde zur Entscheidung der Agrarbehörde in derartigen Angelegenheiten Für den Bundesminister i.V. Mag Jutta Molterer
(Anm. Toni: In der Tiroler Praxis heißt das, die Agrarbehörde versucht unter Androhung hoher Geldstrafen (Beugestrafen für die Obleute) das angebliche Substanzrecht (100% Steuer) der politischen Gemeinde durchzusetzen und wundert sich über den nicht abnehmenden Widerstand der Bauern. Zumal die widerständigen Bauern sich auf öffentliche Aussagen namhafter Rechtswissenschaftler berufen können.)

Zitate:

  • Tirol:  Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler: „Im Jahre 1982 hat sich der Verfassungsgerichtshof auf den offenkundig falschen Rechtsstandpunkt gestellt…….“
  • Tirol:  Em.o.Univ.-Prof. Dr.Dr.hc Fritz Raber: „ Der Verfassungsgerichtshof hat 1982 den falschen Rechtssatz aufgestellt, dass Gemeindegut notwendig Eigentum einer Ortsgemeinde gewesen sei.“
  • Wien:  ao.Univ.-Prof.Dr. Gerald Kohl: „1847 entstand in Tirol gemeinsam genutztes Privateigentum“
  • Vorarlberg:  em.o.Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne „ Ich spreche deshalb nur von einem Verkenntnis.“ | derselbe: „ Atypisches Gemeindegut existiert nicht, das kann man nicht finden, sondern nur erfinden.“
  • Wien: em. O. Univ.-Prof. Dr. Theodor Öhlinger: „Rund 160 Jahre nach der durchgreifenden Neuordnung des Forsteigentums in Tirol ist der Streit um die Wälder neuerlich entbrannt.“

 

 

Darauf mein Schlusssatz: Da werden sich noch manche wundern wie viele angefochtene Bescheide eine Unzahl von Verfahren, eine Unzahl von Beamtengehältern usw. auslösen werden, bis die Tiroler Bauern um 166 Jahre zurückgepfiffen sind!

Toni Riser

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