Der VfGH hat gesprochen und in seinem Erkenntnis zu Pflach sprichwörtlich festgestellt, auch den letzten Baum im Substanzwert der Gemeinde zu subsumieren. Damit wurden per VfGH Erkenntnis die wesentlichen Teile der Regulierungsbescheide gekippt und wird der Agrargemeinschaft jegliche wirtschaftliche Grundlage entzogen.
Jeder Obmann, der im Interesse der Agrargemeinschaft weiter wirtschaftlich handelt steht damit unter Verdacht des Amtsmißbrauches. Dazu trägt er weiter als ehrenamtlicher Obmann die persönliche strafrechtliche Verantwortung für Einrichtungen der Agrargemeinschaft, die nun überwiegend der Optimierung des Substanzertrages der Gemeinden dienen, wie Wege, bauliche Anlagen. Diese Verantwortung kann bis zu Aufsichtspflicht über die Einhaltung der sicherheitstechnischen Vorschriften bei Holzschlägerungen gehen, spätestens dann wenn ein Arbeitsunfall geschieht.
Diese Verantwortung ist keinem Obmann mehr zuzumuten und für mich ein Grund allen ehrenamtlichen Obleuten einen Rücktritt nahezulegen. Der Rücktritt ist der Agrarbehörde schriftlich mitzuteilen.
Unter diesen Umständen darf auch kein Agrargemeinschaftsmitglied seitens der Agrarbehörde, auf Grund der bisherigen Bestimmungen des Regulierungsplanes, gezwungen werden die Obmannschaft oder ein anderes Funktionärsamt anzunehmen.