Agrar – Rechnungsprüfung

Der Gesetzgeber des Landes Tirol hat sich im TFLG mit der Rechnungsprüfung bei  Gemeindegutsagrargemeinschaften in die Steinzeit der Kontrolle von Finanzgebarungen begeben. Selbst für den kleinsten Verein sind bessere Kontrollvorschriften gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings deckt sich diese mangelnde Kontrollvorschrift mit der Installierung eines monokratischen Substanzverwalters (Agrarmonokraten). Monokratien schließen bekanntlich jede Kritik und Kontrolle aus.

Das TFLG sieht zwar zwei Rechnungsprüfer vor. Den ersten Rechnungsprüfer bestellt der Gemeinderat, selbstverständlich mit der selben Mehrheit wie den Substanzverwalter. Den zweiten Rechnungsprüfer wählt die Vollversammlung der Agrargemeinschaft. Dieser zweite Rechnungsprüfer hat aber keine Befugnis, jene Finanzgebarung der Agrargemeinschaft mit zu überprüfen, für welche der Substanzverwalter gemäß TFLG zuständig ist. So steht es deutlich im § 36g Absatz 1,  TFLG 1996 i.d.g.F. In Wirklichkeit gibt es nur wenige Entscheidungen und finanzielle Belange in einer Agrargemeinschaft, die ausschließlich den Substanzwert oder ausschließlich die Rechte der Mitglieder betreffen. Gerade deshalb wäre eine funktionierende Kontrolle angebracht.

Üblich in der einfachsten Form jeder Gesellschaftsregel ist, dass zumindest zwei Rechnungsprüfer ( Vieraugenprinzip) oder ein autorisierter Wirtschaftsprüfer, die Kontrollfunktionen ausüben. Wen wundern da noch Bank- und Politskandale, wenn selbst Körperschaften öffentlichen Rechtes solch schwindlige Kontrollmechanismen vorsehen.

PS: Satire muss sein!

Jedes mal, wenn ich über „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften und monokratische Substanzverwaltung“ nachdenke und die Befugnisse gemäß § 36 TFLG, die Einschränkung für Mitglieder in der Teilhabe an Entscheidungen oder den Sanktionskatalog nachlese, reizt mich eine vereinfachte Wortschöpfung, die den neuen, per Gesetz festgeschriebenen Sachverhalt besser treffen würde:

Für „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“ – „Agrarmonokratie“ .

Für „monokratischer Substanzverwalter“ – „ Agrarmonokrat“.

Für Agrargemeinschaftsmitglieder – Agrarunterthanen.

Aus dem Spiegel schaut das wahre Gesicht!