Agrar 25 Jahre vorher!

1990 Dr. Josef Guggenberger war gerade 40 Jahre alt und zählte zu den Hoffnungsträgern für  leitende Funktionen in der Tiroler Landesverwaltung.

HR. DI. Oswald Brugger lobt diesen in seinem Vorwort zum Sonderdruck der Zeitschrift „DER ALM- UND BERGBAUER“ mit dem Titel „AGRARGEMEINSCHAFTEN – ZWECK, AUFGABEN, VERWALTUNG UND ORGANISATION“ wie folgt aus: „ Der Verfasser Dr. Josef Guggenberger, heute Landesgrundverkehrsreferent beim Amt der Tiroler Landesregierung, war viele Jahre Mitglied des Landesagrarsenates. Er gilt als guter Kenner des Agrar-, Grund-, und Bodenrechtes und kennt vor allem aus seiner langjährigen Praxis bei der Agrarbehörde die Probleme der Verwaltung und Führung von Agrargemeinschaften.“

Vorauszuschicken ist, dass der Verfasser bereits in Absatz I., dem geschichtlichen Überblick, in Fußnoten hinweist, dass VfGH. vom 1.3.1982 zu beachten sei. „Es mag dahin gestellt bleiben, so führt der VfGH weiter aus, ob diese Vorgänge dem damals geltenden Vorschriften entsprochen haben. Was nämlich zum Gemeindegut im Sinne der nach dem Reichsgemeindegesetz 1862 erlassenen Gemeindeordnung geworden sei, sei damit – bei allem Vorbehalt überkommener Nutzungsrechte – wahres Eigentum der neuen (politischen) Gemeinde geworden, die übrigens auch verschiedene Lasten übernommen habe, von denen die Realgemeinde betroffen war.“ Soweit das damals in Fußnoten Kleingedruckte.

In Kenntnis und Anwendung dieses damals Kleingedruckten formulierte Dr. Guggenberger für die juristisch nicht gebildeten Funktionäre der Agrargemeinschaften folgendes:

      1. In I. 2.1.  Von wesentlicher Bedeutung für die weitere Entwicklung der agrarischen Gemeinschaften waren die provisorische Gemeindeordnung von 1849 und die Gemeindegesetze der der 60er Jahre im vorigen Jahrhundert. Der Gesetzgeber schuf die politische Ortsgemeinde und und entkleidete damit die alte Realgemeinde ihrer öffentlich rechtlichen Funktionen und übertrug diese der Gesamtheit der Bewohner eines Gemeindegebietes. Die moderne politische Ortsgemeinde war aber etwas wesentlich anders als die bis dahin vorhandene Realgemeinde, insbesondere waren der Personenkreis der Gemeindeangehörigen und der Nutzungsberechtigten am Gemeindegut nicht mehr identisch. Der Gesetzgeber ließ die Frage offen, was mit dem Eigentum am alten Gemeindegut geschah.
      2. In I. 2.2.  Blieb es bei der Realgemeinde, d.h. der Bauernschaft oder ging es ipso jure auf die neue politische Gemeinde über ? Man kann hier annehmen, dass sich der Gesetzgeber nicht im klaren war, dass ein Wechsel in der Person des Eigentümers vorlag. In verschiedenen Gegenden ging das bisherige Gemeindegut in den Besitz der politischen Gemeinde über, in vielen verblieb es den Nachbarn. Im Grundbuch wurde zu dieser Zeit noch nichts geändert. Eingetragen blieb weiterhin „die Gemeinde“, „die Bauernschaft“ , die Nachbarschaft………………………………..

Dr. Guggenberger hat festgestellt:

Die Realgemeinde war.

Der Gesetzgeber „entkleidete“ die Realgemeinde ihrer öffentlich rechtlichen Funktion und schuf die politische Ortsgemeinde.

Die neue politische Gemeinde war etwas wesentlich anderes, als die alte Realgemeinde.

Der Gesetzgeber ließ die Frage offen, was mit dem Eigentum am alten Gemeindegut geschah.

Fragen dazu:

Hat der Gesetzgeber wirklich die Frage des Eigentums offen gelassen?

Hat der Gesetzgeber nicht in der GO 1866 an prominenter Stelle § 12 ( Wortgleich wie 1849) festgestellt: „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert“ ?

Konnte Dr. Guggenberger auf Grund dieses § 12 der GO 1866 wirklich annehmen, das Eigentum der alten Realgemeinde ging ipso jure (als logische Folge des Gesetzes) an die neue politische Gemeinde?

Warum wohl sprach Dr. Eberhard Lang von einer Quasi Erbschaft der politischen Gemeinde?

Warum wohl lässt Dr. Brugger beim Erklären dieses § 12 absichtlich das Wort „Eigentum“ aus und schreibt nur von Nutzungsrechten ?

Was hätte 1866 im Grundbuch geändert werden sollen, wenn es das Grundbuch in Tirol erst seit 1897 ( 30 Jahre danach) gab ?

Warum sind im Verfachbuch  keine dazu relevanten Eintragungen bekannt.

Kernfrage:

Warum wohl wird den Tiroler Bauern so standhaft die rechtliche und historische Aufarbeitung der Eigentumsgeschichte verweigert ?

Fortsetzung folgt

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