300 Jahre Forstgesetze, zur Erinnerung an alle, die noch immer glauben, Forstwirtschaft sei ein willkürlicher und ausschließlich profitorientierter Teil der bäuerlichen Betriebe, ohne gemeingesellschaftlichen Bezug.
Vor mehr als 300 Jahren, im Jahre 1713 hat Johann Carl von Carlowitz, Oberberghauptmann des Bergamtes in Freiberg, das erste bekannte forstwirtschaftliche Buch herausgegeben. Diese „Naturmäßige Anweisung zur Wilden-Baum Zucht“ gilt als Begründung der nachhaltigen Forstwirtschaft und war Grundlage der „Forstpolizeilichen Anordnungen“ im Kaisertum Österreich mit folgender Präambel:
„Wird derhalben die größte Kunst/Wissenschaft/Fleiß und Einrichtung hiesiger Lande darinnen beruhen/wie einst sothane Conservation und Anbau des Holtzes anzustellen/daß es eine continuierliche beständige und nachhaltende Nutzung gebe/weiln es eine unentbehrliche Sache ist/ohne welche das Land in seinem Esse [Wesen] nicht bleiben mag.“
Während der österreichisch-ungarischen Monarchie ist mit „kaiserlichem Patente“ vom 3. Dezember 1852 und der Wirksamkeit mit 1. Jänner 1853 für die österreichischen Kronländer ein neues, umfassendes Forstgesetz erlassen worden. Die Notwendigkeit des Gesetzes wurde, wie im kaiserlichen „Einführungspatente“ zu lesen ist, folgendermaßen begründet:
„Die Sicherstellung der in allen Lebensverhältnissen eingreifenden Holzbedürfnisse hat der Regierung stets die Verpflichtung auferlegt, für den besonderen Schutz des Eigentumes, der Erhaltung und Pflege der Wälder und Holzpflanzungen, durch eigene Gesetze und Vorschriften Sorge zu tragen, welche in den einzelnen für die verschiedenen Teile unseres Reiches erlassenen Waldordnungen aufgenommen sind. In der Betrachtung, dass diese vereinzelten Waldordnungen vielen veränderten Verhältnissen nicht mehr ganz entsprechen, finden Wir allergnädigst das gegenwärtige Forstgesetz zu beschließen, mit dessen Wirksamkeit die bis nun in den bezeichneten Kronländern bestandenen forstpolizeilichen Vorschriften außer Kraft gesetzt wurden.“[1]
In sieben Abschnitten wurden in diesem kaiserlichen Patente Themen behandelt, wie die Bewirtschaftung der Forste, die „Bringung“ der Waldprodukte, Waldbrände und Insektenschäden, aber ebenso wurde die Sicherheit und Verteilung des Waldeigentums verankert und Waldschadensgesetzbestimmungen festgelegt.
Der erste Abschnitt des kaiserlichen Gesetzes von 1853 hatte bis zur Herausgabe des umfassenden und heute gültigen Forstgesetzes von 1975 seine volle Wirkung; der zweite Teil wurde durch das Forstrechtsbereinigungsgesetz 1962 ersetzt und regelt heute Bereiche wie Ausbildung, Forstorgan, Forstschulen u.a.[2]
Das Kernanliegen des österreichischen Forstgesetzes von 1975 bildet die nachhaltige Forstwirtschaft:
„Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne des österreichischen Forstgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten werden, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen.“[3]
Die Nutzung des Waldes ist im Forstgesetz streng geregelt. Um eine fachgerechte Bewirtschaftung der Wälder zu gewährleisten hat jede Gemeinde ein Forstaufsichtsorgan (ehemals Waldhirt) zu beschäftigen, der als beeideter Fachmann der Bezirksforstinspektion weisungsgebunden ist und die Einhaltung der forstgesetzlichen Bestimmungen zu beaufsichtigen hat.
Die umfassende Novellierung von 2002 (erste Novelle 1987) nahm u.a. Themen wie Neuerungen im Bereich der Rodung, Neufassung des Begriffes Schutzwald, aber vor allem die Möglichkeit der Naturverjüngung in das Gesetz auf:
„Bei dieser Methode überlässt man die Wiederaufforstung zum Teil der Natur, womit erfahrungsgemäß die genetische Vielfalt gewährleistet wird, da ausschließlich an den jeweiligen Standort angepasste Baumarten nachwachsen.“[5]
Deutliche Hinweise auf diese Forstgesetzgebung findet man in Waldaufteilungen um 1740 und Eigentumsfeststellungen von 1848, sowie in den Servituten – Vergleichen um 1850.